Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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D. Erstreckung der Regelungen auf Betriebsstätten transparenter oberster Muttergesellschaften (Abs. 3)
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Gemäß § 69 Abs. 3 MinStG umfasst der Anwendungsbereich der Vorschrift zudem Betriebsstätten der obersten Muttergesellschaft sowie steuertransparente Strukturen.
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Nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 MinStG gelten die Abs. 1 und 2 auch für eine Betriebsstätte, über die eine transparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Die auf den Gewinn der Betriebsstätte anfallende Steuerlast kann entweder von der obersten Muttergesellschaft selbst oder von deren Anteilseignern getragen werden. Nach dem GloBE-MK erfolgt eine Kürzung in dem Fall, dass ein Gesellschafter die Steuer auf die Einkünfte der Betriebsstätte zahlt, sofern die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 MinStG gegeben sind. Der deutsche Gesetzeswortlaut könnte auch so verstanden werden, dass allein die Voraussetzung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 MinStG für eine Kürzung des Mindesteuer-Gewinns gegeben sein muss. Da nach der Auslegung der OECD Steuern der Betriebsstätte auch bestehen bleiben können, wenn keine korrespondierenden Gewinne vorliegen, erscheint unseres Erachte...