Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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VI. Ein- und Austritt von Muttergesellschaften (Nr. 7)
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Handelt es sich bei der bei- oder austretenden Geschäftseinheit um eine Muttergesellschaft, also eine Geschäftseinheit, die weitere (Kontroll-)Beteiligungen an anderen Geschäftseinheiten hält, bestimmt § 64 Abs. 2 Nr. 7 MinStG, dass diese Geschäftseinheit die Primärergänzungssteuerregelung gesondert für jede Unternehmensgruppe, der sie zuzuordnen ist, anzuwenden hat.
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Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Frage, ob die beitretende oder austretende Geschäftseinheit Muttergesellschaft einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit davon beeinflusst wird, zu welcher Unternehmensgruppe die Geschäftseinheit gehört. Ob eine Geschäftseinheit niedrig besteuert wird, ist auf Grundlage eines jurisdictional blendings zu beurteilen und ist daher auch vom Mindeststeuer-Gewinn beziehungsweise Mindeststeuerverlust und den erfassten Steuern der anderen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe abhängig. Die Geschäftseinheiten der betroffenen Unternehmensgruppen sind daher separat zu betrachten. Lediglich S. 1053 ...