Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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Systematisch steht die Vorschrift im Kontext derjenigen Regelungen, die bestimmte Einheiten vom persönlichen Anwendungsbereich der Mindeststeuer ausnehmen. Zweck ist es systemwidrige Belastungen zu vermeiden, da staatliche Einheiten in der Regel keiner Steuerbelastung unterliegen sowie keine gewinnorientierte Steuerplanung betreiben.
214
§ 7 Abs. 30 MinStG definiert die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Einheit. Dies hat entscheidenden Einfluss auf die Besteuerung sowie administrative Verpflichtungen nach dem MinStG, da eine staatliche Einheit — ausgenommen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Fall des § 7 Abs. 30 Satz 2 MinStG — nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 MinStG ausgeschlossene Einheit ist. Auf staatliche Einheiten findet das MinStG keine Anwendung (vgl. § 1 Abs. 4 MinStG).