Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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Nach § 47 Nr. 2 MinStG werden Beträge, die als Folge der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts nach § 51 Abs. 2 als aufgelöst gelten, den erfassten Steuern hinzugerechnet. Das Mindeststeuer-Verlustwahlrecht (§ 51 MinStG) ermöglicht es — anstelle des Ansatzes latenter Steuern nach § 50 MinStG — im Fall eines Mindeststeuer-Gesamtverlusts (§ 46 Abs. 1 Satz 2 MinStG) einen (fiktiven) latenten Steueranspruch zu bilden und diesen in einem späteren Geschäftsjahr im Fall eines Mindeststeuer-Gesamtgewinns (§ 53 Abs. 1 Satz 4 MinStG) aufzulösen. Der Auflösungsbetrag erhöht nach § 47 Nr. 2 MinStG die erfassten Steuern, wodurch eine Mindeststeuer infolge einer steuerlichen Verlustnutzung ggf. vermieden oder reduziert werden kann. § 47 Nr. 2 MinStG dient insofern der steuertechnischen Umsetzung des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts. Das Mindeststeuer-Verlustwahlrecht ähnelt von seiner Wirkung her einem Verlustvortrag, technisch wird dieser jedoch durch die Bildung und Auflösung eines latenten Steueranspruchs umgesetzt. Sinnvoll ist das Mindeststeuer-Verlustwahlrecht in erster Linie für Steuerhoheitsgebiete, die keine Körperschaftsteuer erheben oder nur einen sehr geringen Steuersatz aufw...