Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Bei der Ermittlung des Verhältnisses nach Abs. 3 mit einbezogene Geschäftseinheit
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Da sich der persönliche Anwendungsbereich gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 MinStG auf Geschäftseinheiten desselben Steuerhoheitsgebiets beschränkt, die saldiert einen Nettogewinn erzielen, ist auch für Zwecke des § 36 Abs. 3 MinStG grundsätzlich nur von diesem (ausgewählten) Personenkreis auszugehen. Hierbei ist nochmals zu erwähnen, dass auch Geschäftseinheiten, die Nettoverluste im Antragsjahr erzielen, vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sind (s. hierzu Rz. 17). Bei richtlinienkonformer Auslegung sind indes Geschäftseinheiten, die keine Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von in demselben S. 645 Steuerhoheitsgebiet belegenen unbeweglichem Vermögen im betreffenden Antragsjahr bzw. Geschäftsjahr, für das das Wahlrecht ausgeübt wird, erzielen, nicht einzubeziehen (s. Rz. 17).
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Ferner werden Geschäftseinheiten, die bei isolierter Betrachtung einen Nettoverlust im Antragsjahr erzielen, nicht durch den Verteilungsmechanismus nach § 36 Abs. 3 MinStG ausgeschlossen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass diese Geschäftseinheiten in den Nettogewinn aller G...