Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Rechtsfolge
a) Eigenständige Steuerpflicht
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Ist ein inländisches Joint Venture, eine inländische Joint-Venture-Tochtergesellschaft oder eine inländische Betriebsstätte eines Joint Ventures oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft vorhanden, so gilt nach § 90 Abs. 2 Satz 1 MinStG die Regelung des § 90 Abs. 1 MinStG entsprechend (Analogieverweisung). Der § 90 Abs. 2 Satz 1 MinStG ergänzt die Vorschriften zu Joint Venture nach § 67 MinStG für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer und führt i.V.m. §§ 90 Abs. 1, 1 Abs. 2 MinStG zu einer Er S. 1385 weiterung des persönlichen Anwendungsbereichs über Geschäftseinheiten i.S.d. § 4 Abs. 2 MinStG hinaus (zu den Einzelheiten § 1 MinStG Rz. 40 ff.). Auch für diese Einheiten bzw. Betriebsstätten entsteht daher in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihnen nach § 54 Abs. 4 MinStG oder § 57 MinStG zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag, mit welchem sie selbst als Steuerpflichtige der Mindeststeuer unterliegen. Diese Anordnung einer eigenen Steuerpflicht der Joint-Venture-Einheiten bzw. Betriebsstätten weicht von der allgemeinen Vorschrift des § 67 MinStG für Joint Venture ab, der zufolge der Steuererhöhungsbetrag der Joi...