Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Löhne in Zusammenhang mit Gewinnen oder Verlusten aus dem Seeverkehr (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2)
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Nach Nr. 2 werden Lohnkosten, die den auszunehmenden Gewinnen oder Verlusten nach § 30 MinStG zugeordnet wurden, auch aus den berücksichtigungsfähigen Lohnkosten ausgenommen.
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Lohnkosten, die den Betrag nach § 30 Abs. 5 MinStG für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr übersteigen, werden jedoch im Rahmen des § 59 MinStG berücksichtigt. Die Zuordnung der Lohnkosten zu den Gewinnen oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr ist entsprechend der Grundsätze des § 30 Abs. 4 MinStG vorzunehmen.