Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Ungenutzte steuerliche Zulage (Abs. 1 Satz 4)
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Abs. 1 Satz 4 erfasst Sachverhalte, in denen der originär Anspruchsberechtigte die steuerliche Zulage ungenutzt ganz oder teilweise verfallen lässt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 4 wird der originär Anspruchsberechtigte verpflichtet, die bei ihm im Geschäftsjahr der Anspruchsentstehung als Ertrag mit dem Nennwert erfasste steuerliche Zulage, im Verfallszeitpunkt als Verlust in Höhe ihres Nennwerts zu erfassen. Die Auswirkung, die die steuerliche Zulage auf den Mindeststeuer-Gewinn im Jahr der Anspruchsentstehung hatte, wird im Verfallszeitpunkt wieder zurückgedreht.
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Anders als in den Sätzen 2 und 3 wird der Verfallszeitpunkt in Satz 4 nicht von einer bestimmten Frist abhängig gemacht. Bei der Anwendung der Vorschrift dürfte die Frage aufkommen, welche Kriterien für den Verfall einer ungenutzten steuerlichen Zulage maßgeblich sind. Angesichts der Sätze 2 und 3 ist davon auszugehen, dass der Verfallszeitpunkt in der Regel nach Ablauf der 15-Monats-Frist liegt und noch weitere Kriterien hinzutreten, die sich aus den Ans...