Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Änderung von objektiven Umständen und Nichtauflösung innerhalb von fünf Geschäftsjahren (Abs. 4 Satz 3)
185
Im Zeitablauf können sich die objektiven Umstände wesentlich ändern, so dass ein Nachweis für die Nichtanwendung der Nachversteuerungsregelungen nicht mehr erbracht werden kann. Beispielsweise kann eine steuerrechtliche Abschreibungsdauer verkürzt oder die handelsrechtliche Nutzungsdauer einer Nachversteuerungsgruppe verlängert werden mit der Folge, dass eine anzusetzende passive latente Steuer sich erst nach Ablauf von fünf Jahren umdreht. Denkbar ist aber auch eine Änderung des Bilanzgliederungsschemas, so dass kein objektiver Nachweis für die kurzfristige Realisierung der Vermögenswerte der Nachversteuerungsgruppe gegeben ist.
186
Mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der objektiven Umstände sind passive latente Steuern, die zusammengefasst betrachten werden und eine Nachversteuerungsgruppe I oder Nachversteuerungsgruppe II bilden, einer Nachversteuerung zu unterziehen. Satz 3 verweist als Rechtsfolge auf die Anwendung von Abs. 3, der lediglich Einzelheiten für die Zusammenfa...