Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Geschäftseinheit kein Teil einer Gruppe in Minderheitseigentum (Abs. 2)
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Abs. 2 regelt die entsprechende Anwendung der vorstehenden Regelungen aus Abs. 1 für in Minderheitseigentum stehenden Gruppen auf in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten (Abs. 3 Satz 1), die keiner solchen Gruppe zugehörig sind.
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Das soll nicht gelten, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit handelt. Die Ausnahme ist bereits in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 der EU-Richtlinie vorgesehen, ist aber im nationalen Gesetz erst im Rahmen des Mindeststeueranpassungsgesetzes ergänzt worden.