Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Nicht anerkannte steuerliche Zulagen (Abs. 1 Satz 3)
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Nicht anerkannte steuerliche Zulagen (zum Begriff s. unter Rz. 15 f.) dürfen vorbehaltlich der §§ 28 und 29 MinStG nicht als Erträge behandelt werden. Sie sind im Betrag der angepassten Steuern zu erfassen. Die Nichtanerkennung einer auszahlbaren Steuergutschrift kann sich insb. aus der Vierjahresfrist des Abs. 2 Satz 1 ergeben. Steuerliche Zulagen können vollständig oder teilweise nicht anerkannte Zulagen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 3 MinStG sein. Wird eine steuerliche Zulage (vollständig oder teilweise) nicht anerkannt, darf sie für Zwecke der Mindeststeuer nicht als zusätzlicher Ertrag gebucht werden; ist dies in der Rechnungslegung dennoch erfolgt, entsteht in Höhe des nicht anerkannten Teils ein negativer Anpassungsbetrag nach § 18 Nr. 10 MinStG für den unzulässig gebuchten Ertrag und ein Kürzungsbetrag für die angepassten erfassten Steuern nach § 48 Nr. 2 MinStG.