Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 11 MinStG setzt Art. 12, 13 und Art. 14 Abs. 24 MinStRL um, d.h. führt die in der MinStRL enthaltenen Regelungen zu der Anwendung einer Sekundärergänzungssteuer (SES) in der multinationalen Unternehmensgruppe (Art. 12 MinStRL), der Anwendung der SES im Steuerhoheitsgebiet einer obersten Muttergesellschaft (Art. 13 MinStRL) und teilweise auch der Berechnung und Zurechnung des SES-Ergänzungssteuerbetrags (Art. 14 Abs. 2—4 MinStRL) zusammen. Die näheren Regelungen zur Berechnung und Zurechnung des SES-Ergänzungssteuerbetrags an die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 14 Abs. 1, Abs. 5—9 MinStRL wurden gesondert in § 12 MinStG umgesetzt.
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Bei den Art. 12—14 MinStRL handelt es sich insoweit um zwingendes Richtlinienrecht, als die Einführung einer Sekundärergänzungssteuerregelung (sog. Undertaxed profit rule (UTPR)) durch die EU-Mitgliedstaaten dem Grunde nach verbindlich vorgesehen ist. Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MinStRL überlassen es allerdings den EU-Mitgliedstaaten zu entscheiden (Wahlrecht), ob die Sekundärerg...