Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Haltedauer und Beteiligungshöhe
a) Allgemeines
73
Für Langzeitbeteiligungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG) besteht keine Mindestbeteiligungsquote, wie diese bei Schachtelbeteiligungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG) erforderlich ist. Daher werden auch Ausschüttungen aus Eigenkapitalbeteiligungen erfasst, die gerade nicht i.H.v. 10 % oder mehr bestehen. Indes muss zum Zeitpunkt der Ausschüttung die Geschäftseinheit, die die Kürzungsregelungen (§§ 18 Nr. 2, 20 MinStG) anwendet, die Eigenkapitalbeteiligung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten halten.
74
Der Wortlaut der Regelung lässt zunächst vermuten, dass eine Eigenkapitalbeteiligung mit einer Haltedauer von mindestens zwölf Monaten zum Zeitpunkt der Ausschüttung ausreichend ist, um für die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG auf den zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Anteil zu qualifizieren. Eine solcher Lesart steht indes nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers. Eine sachgerechte Anwendung der Regelung erfordert eine differenzierte Betrachtung des gehaltenen Eigenkapitalanteils.
b) Bildung von Anteilsklassen
75
Bei Vorliegen einer Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Gesellschaft ist ...