Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Die Vorschrift wurde durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom eingeführt und entfaltet nach § 101 Abs. 1 MinStG erstmalig Wirkung auf Geschäftsjahre, die nach dem beginnen. Im Gesetzesentwurf vom (BT-Drucks. 20/9190) sowie vom (BT-Drucks. 20/8668) war die Norm als § 39 MinStG-E bereits wortgleich enthalten. Gesetzliche Anpassungen haben sich seither nicht ergeben.
In den im Dezember 2021 veröffentlichten GloBE-MV fand sich wie im OECD-Kommentar vom März 2022 keine Regelung zur Behandlung von qualifizierten Sanierungserträgen. Vielmehr hat sich der deutsche Gesetzgeber an den Ausführungen in Kapitel 2.4 der OECD Administrative Guidance Februar 2023, in denen erstmalig die Besonderheiten der Behandlung von Sanierungserträgen berücksichtigt wurden, orientiert und hat die für die Änderungen des OECD-Kommentars vorgesehene (und erfolgte) Erweiterung der Anpassungen des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach Art. 3.2.1 GloBE-MV weitestgehend übernommen. Die Eintragung der Anpassung für qualifizierte Sanierungserträge („Debt ...