Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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7. Der Nachversteuerung unterliegende Sachverhalte (§ 50a Abs. 1 MinStG)
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Nach Durchführung der oben dargestellten Arbeitsschritte zur Eliminierung von Sachverhalten aus dem Gesamtbestand der latenten Steuern verbleiben als Residualgröße die Sachverhalte, die der Nachversteuerung gem. § 50a Abs. 1 MinStG unterliegen. In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob am Bilanzstichtag eine passive latente Steuer besteht, die der Nachbesteuerung unterliegt (§ 50a Abs. 1 Satz 1 MinStG). Im Mittelpunkt steht somit zunächst die Identifikation von passiven latenten Steuern, die zum Geschäftsjahresende bereits vor fünf Jahren (oder mehr) gebildet wurden. Zudem sind passive latente Steuern zu identifizieren, die in der Eröffnungsbilanz des Übergangsjahres (§ 82 Abs. 1 MinStG) bereits vorhanden waren und es sich damit um latente Steuerschulden aus einem Vor-Übergangsjahr handelt (Rz. 120 ff. und Rz. 148 ff.).
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In den nachfolgenden Randziffern finden sich detaillierte Ausführungen zu den unterschiedlichen Aspekten der Nachverfolgung von passiven latenten Steuern nach § 50a MinStG.