Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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XXII. Niedrigsteuerhoheitsgebiet (Abs. 23)
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§ 7 Abs. 23 MinStG definiert ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet als ein Steuerhoheitsgebiet, in dem eine multinationale Unternehmensgruppe einen Mindeststeuer-Gesamtgewinn erzielt und im betreffenden Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.
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Ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet setzt voraus, dass (1) eine multinationale Unternehmensgruppe einen Mindeststeuer-Gesamtgewinn erzielt und (2) nach dem Teil 5 des MinStG ein effektiver Steuersatz unter 15 % gegeben ist.
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Durch die Definition sind Fälle ausgeschlossen, in denen ein Mindeststeuer-Gesamtverlust vorliegt, z.B. in den Fällen des § 46 MinStG. Der Verweis auf Teil 5 führt zu einem Zirkelschluss. Zur Berechnung der effektiven Steuerraten sind die Anpassungen nach den §§ 16 Abs. 1 bzw. 26 Abs. 1 MinStG (Vorschriften aus Teil 3) notwendig, gleichzeitig ist für die Anwendung der Vorschriften Voraussetzung, dass ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet vorliegt. Um den Zirkelschluss aufzulösen könnte zunächst die effektive Steuerrate ohne die Anpassungen nach den §§ 16 Abs. 1 und 26 Abs. 2 MinStG durchgeführt werden, sofern ein e...