Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Erhebung einer erfassten Steuer (Covered Tax)
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Die zweite Bedingung setzt voraus, dass das Steuerhoheitsgebiet der Zielgesellschaft dem Verkäufer eine erfasste Steuer (Covered Tax) i.S.d. § 45 MinStG auferlegt. Diese Steuer muss die Differenz zwischen der steuerlichen Bemessungsgrundlage der zugrunde liegenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (mithin i.d.R. die steuerlichen Buchwerte) und der Gegenleistung erfassen. Für den Fall, dass für die Transaktion kein Veräußerungspreis bestimmt wird, ist auf die Differenz zwischen den steuerlichen Buchwerten und dem beizulegenden Zeitwert abzustellen. Voraussetzung ist damit, dass die Steuer strukturell auf die stillen Reserven in den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Zielunternehmens gerichtet ist.