Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Belegenheitsstaat
48
Der gruppenzugehörige Gesellschafter muss in seinem Belegenheitsstaat zum Marktwert oder nach einer ähnlichen Regelung besteuert werden. Der Belegenheitsstaat des gruppenzugehörigen Gesellschafters richtet sich nach § 6 MinStG.