Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Joint Ventures (Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Satz 4 Nr. 4)
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Die Beantragung des Safe Harbour ist nach Satz 3 Nr. 4 ausgeschlossen, wenn die nationale Ergänzungssteuer nicht von Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten eines S. 1265 Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft nicht unmittelbar von diesen erhoben wird (§ 67 MinStG). Eine Rückausnahme gilt, wenn in einem solchen Fall eine Ausgleichsverpflichtung besteht (§ 3 Abs. 6 MinStG).
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Der Ausschluss besteht nach Satz 4 Nr. 4 für die jeweiligen Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft.