Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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VIII. Fazit
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Im Ergebnis ist festzustellen, dass die PES/IIIR nach hier vertretener Auffassung mit den Doppelbesteuerungsabkommen als Einkünftezurechnungsregel ähnlich der Hinzurechnungsbesteuerung konform ist. Für die SES/UTPR gilt dies nicht in gleicher Weise: sie kann nur als Abzugsbeschränkung abkommenskonform ausgestaltet werden, in der gewählten formalen Form einer Ergänzungsquellensteuer ist sie jedoch nur schwer mit den Abkommen zu vereinbaren. Die bisherige Akzeptanz durch die Staatenpraxis und wirtschaftlich Äquivalenz zu einer abkommenskonformen Abzugsbeschränkung spricht jedoch auch insoweit für die Vereinbarkeit mit dem Abkommen. Insoweit ist der Treaty override in § 100 MinStG nur deklaratorisch.
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Wenn in der Staatenpraxis noch effektive Gegenmaßnahmen gegen die SES/UTPR ergriffen würden, würde der treaty override konstitutiv werden. Dies wäre der Fall, wenn die USA tatsächlich die Arbeit an Pillar 2 im Rahmen der OECD einstellen, diplomatischen Protest einlegen oder gar tatsächlich steuerliche Sanktionen gegen Unternehmen aus Staaten erlassen würde, welche Pillar 2 umsetzen (s. oben Rz....