Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinStG ist der im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen unmittelbaren Gesellschafters einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag an erfassten Steuern auf von dieser Geschäftseinheit im Geschäftsjahr vorgenommene Ausschüttungen der ausschüttenden Einheit zuzurechnen. Die Zurechnung folgt insofern ebenfalls dem Grundgedanken, dass die Steuer bei der Geschäftseinheit berücksichtigt wird, welche die Einkünfte, aus denen die Ausschüttung generiert wird, erzielt hat. Erfasst werden sowohl Quellensteuern auf Ausschüttungen als auch sonstige Steuern auf die Ausschüttung auf Nettobasis sowie auf verdeckte Gewinnausschüttungen (s. Rz. 65).
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§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinStG hat zwei Voraussetzungen:
1. Im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen unmittelbaren Gesellschafters einer Geschäftseinheit muss ein Betrag erfasster Steuern enthalten sein.
2. Die erfassten Steuern müssen auf die von dieser Geschäftseinheit im Geschäftsjahr vorgenommenen Ausschüttungen entfallen.