Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 16 MinStG — § 66 Abs. 2 MinStG lex specialis gegenüber den Anpassungserfordernissen nach § 16 MinStG (s. Kommentierung zu § 16 MinStG Rz. 19).
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§ 18 MinStG — Es handelt sich bei § 66 MinStG um eine Anpassungsvorschrift im Rahmen des § 18 MinStG zur Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag.
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§ 21 MinStG — Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 MinStG bleibt § 21 MinStG unberührt, d.h. dass die Kürzungen nach § 21 MinStG auch im Rahmen des § 66 Abs. 1 MinStG zu berücksichtigen sind.
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Vorschriften des UmwStG, § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG — Weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung erlauben den Schluss, dass § 66 Abs. 5 MinStG sämtliche steuerneutrale Umwandlungen nach den deutschen Steuergesetzen umfasst. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang eine Kürzung des Mindeststeuer-Gewinns und -Verlusts im Rahmen des § 66 MinStG zur Anwendung kommt.