Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Entstehung eines Investmentverlustvortrags (Abs. 3 Satz 3)
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Wenn ein Mindeststeuer-Verlust für ein Geschäftsjahr bis zum Ende des letzten Bezugszeitraums, der dieses Geschäftsjahr umfasst, nicht auf null gekürzt wurde, erfolgt für den Restbetrag ein Investmentverlustvortrag, der in den folgenden Geschäftsjahren auf dieselbe Weise verrechnet wird wie ein Mindeststeuer-Verlust (§ 74 Abs. 3 Satz 3 MinStG).
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Tatbestandsvoraussetzung von § 74 Abs. 3 Satz 3 MinStG ist zum einen, dass für ein Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Verlust entstanden sein muss. Der Mindeststeuer-Verlust ist gem. §§ 15 ff. MinStG zu ermitteln.
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Zum anderen darf der Mindeststeuer-Verlust bis zum Ende des letzten Bezugszeitraums, der dieses Geschäftsjahr umfasst, nicht auf null gekürzt werden, damit ein Investmentverlustvortrag mit Ablauf des Bezugszeitraums entsteht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann ein Mindeststeuer-Verlust somit auch während des Bezugszeitraums genutzt werden (Verlustvortrag im Bezugszeitraum), bevor mit Ablauf des Bezugszeitraums ein Investmentverlustvortrag entsteht (Verlustvortrag für die Zeit nach Ablauf des Bezugszeitraums). Allerdings gibt es für den Min...