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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

2. Vermehrung bzw. Verminderung des Mindeststeuer-Jahresüberschuss resp. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags nach § 18 Nr. 3 und Nr. 12 MinStG

18

Qualifizierte Währungsgewinne und -verluste sind — bei Ausübung des Wahlrechts — als Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen i.S.v. § 21 MinStG zu behandeln (§ 40 Abs. 1 MinStG), so dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlusts eine Kürzung um Gewinne und einer Hinzurechnung von Verlusten nach § 18 Nr. 3 MinStG geboten ist. Zudem findet sich — als lex specialis — in § 18 Nr. 12 MinStG die Bestimmung, dass bei Ausübung von Wahlrechten i.S.v. §§ 34 bis 41 MinStG eine Erhöhung bzw. Reduzierung des Mindesteuer-Jahresüberschusses bzw. -Jahresfehlbetrages zu erfolgen hat.

19

§ 18 MinStG regelt in den zwei anwendbaren Normen (Nr. 3 und Nr. 12) gleichermaßen, dass ein Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Jahresfehlbetrag um qualifizierte Währungsgewinne zu kürzen und um qualifizierte Währungsverluste zu erhöhen ist. Als lex specialis ist § 18 Nr. 12 MinStG vorrangig anzuwenden. Eine zweimalige Kürzung von Gewinnen resp. Hinzurechnung von Verlusten ist damit ausgeschlossen.

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