Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Nationale Betriebsstätte in Nicht-DBA Fällen (Abs. 8 Nr. 2)
155
Ist kein in Kraft getretenes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten anwendbar und scheidet deshalb das Vorliegen einer Betriebsstätte nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 MinStG aus, ist auf nächster Ebene zu prüfen, ob eine Betriebsstätte auch ohne die Zuordnung auf Basis eines einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens nach rein nationalen Vorschriften vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 2 MinStG ist dafür maßgeblich, dass eine in dem Quellenstaat belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, nach dessen Steuerrecht auf einer Nettobasis besteuert wird, die der Besteuerung von dort ansässigen Steuerpflichtigen entspricht.
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Zunächst muss also wie bereits nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 MinStG eine tatsächliche oder fingierte Geschäftseinrichtung vorliegen. Abweichend von § 4 Abs. 8 Nr. 1 MinStG bestimmt sich die tatsächliche oder fingierte Geschäftseinrichtung nach § 4 Abs. 8 Nr. 2 MinStG rein anhand der nationalen Vorschriften des Quellenstaates. Voraussetzung ist demnach, dass der Quellenstaat Besteuerungsregelungen für Betriebsstätten (oder ein vergleichbares Konzept) in ihr innerstaatliches Recht übernommen hat. Dabei spielt es kein...