Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 99 Abs. 1 MinStG tangiert alle Normen des MinStG, denn er ermächtigt das BMF explizit dazu, redaktionelle Korrekturen an den Regelungen vorzunehmen, um Fehler und inkorrekte Verweisungen, die während des Gesetzgebungsverfahrens entstanden sind, zu berichtigen. Diese Befugnis zur erweiterten Bekanntmachung wurde speziell eingeführt, um auf die Komplexität und die Wechselwirkungen innerhalb des Gesetzes schnell reagieren zu können, besonders angesichts der oft kurzen Fristen im Gesetzgebungsprozess. Dabei bezieht sich die Ermächtigung ausschließlich auf die Korrektur von Paragraphenfolgen und sprachlichen Unstimmigkeiten im Wortlaut. Die Vorschrift dient sonach der Klarheit des Gesetzes; eine Befugnis zur Änderung des materiellen Regelungsgehalts ist hiermit nicht verbunden.