Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Grundsätze der hypothetischen Aufteilung des Minderungsbetrags (Abs. 3 Satz 1)
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Für Zwecke der Ermittlung des Minderungsbetrags legt § 9 Abs. 3 Satz 1 MinStG zunächst die einheitlichen Rechnungslegungsstandards in der Unternehmensgruppe fest. Diese orientieren sich an den angewandten Rechnungslegungsstandards der obersten Gruppengesellschaft. Dabei muss es sich um anerkannte Rechnungslegungsstandard i.S.d. MinStG handeln. Diese sind definiert in § 7 Abs. 4 MinStG (zu den Einzelheiten s. § 7 MinStG Rz. 21 ff.).
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Sinn und Zweck der Regelung ist die einheitliche Anwendung der Rechnungslegungsstandards innerhalb einer Unternehmensgruppe. Damit wird ein einheitlicher Rechnungslegungsstandard innerhalb der Unternehmensgruppe für Zwecke der PES festgelegt. Somit basieren auch alle zuzurechnenden Anteile am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten auf denselben Vorgaben. Hierdurch wird eine konsistente Erhebung der PES innerhalb der Unternehmensgruppe sichergestellt.
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Es wird vermieden, dass sich die Zurechnungsbeträge nach § 9 Abs. 1 MinStG auf unterschiedlichen Ebenen nach verschiedenen Rechnungslegungsstandards bestimmen und es ...