Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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Das MinStG beinhaltet etliche Sonderregelungen für die Besteuerung von Fonds, vergleichbaren Vehikeln und deren Anlegern. Solche Vehikel fasst das MinStG unter dem Begriff Investmenteinheiten zusammen. Im Einzelnen qualifizieren folgende Vehikel als Investmenteinheiten (§ 7 Abs. 18 MinStG):
Investmentvehikel (§ 7 Abs. 18 Nr. 1 Var. 1 MinStG),
Immobilien-Investmentvehikel (§ 7 Abs. 18 Nr. 1 Var. 2 MinStG),
Versicherungsinvestmenteinheiten (§ 7 Abs. 18 Nr. 1 Var. 3 MinStG) sowie
bestimmte Einheiten, die den vorgenannten Einheiten nachgeschaltet sind (§ 7 Abs. 18 Nr. 2 und 3 MinStG).
S. 162
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Die Qualifikation einer Einheit als Investmenteinheit ist insbesondere für die Anwendung der besonderen Regelungen zur Bestimmung des Steuererhöhungsbetrags von Investmenteinheiten gem. §§ 72 bis 74 MinStG relevant. Zudem sind Investmenteinheiten sowie ihnen nachgeschaltete Einheiten unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossene Einheiten (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 MinStG).