Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Definition Hinzurechnungsbesteuerung, § 7 Abs. 14 MinStG
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Auch im Verhältnis zu § 7 Abs. 14 MinStG handelt es sich bei § 88 MinStG um eine Spezialnorm. So bestimmt § 88 Abs. 1 Satz 2 MinStG, dass eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung zwar auch eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung, wie diese in § 7 Abs. 14 MinStG definiert ist, ist, ergänzt dann allerdings weitere Tatbestandsmerkmale, die eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung von einer Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. § 7 Abs. 14 MinStG unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 14 MinStG). So müssen bei gemischten Hinzurechnungsbesteuerungen Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden. Mit anderen Worten es muss im Unterschied zu Hinzurechnungsbesteuerungen i.S.d. § 7 Abs. 14 MinStG global statt entity blending stattfinden. Darüber hinaus findet § 88 MinStG nur Anwendung, wenn der unter der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung anwendbare Steuersatz, d.h. der Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr erhoben werden, un...