Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 70 MinStG setzt Art. 39 der MinStRL sinngemäß um. Art. 39 MinStRL wiederum beruht auf Art. 7.2 der GloBE-MV und übernimmt dessen Regelungsgehalt in entsprechender Weise. Sowohl die Richtlinie als auch das deutsche MinStG greifen dabei auf die in Art. 10.1 der GloBE-MV enthaltenen Definitionen der Deductible Dividend und des Deductible Dividend Regime zurück.
Eine Abweichung von der MinStRL für natürliche Personen mit untergeordneter Beteiligung — wie sie § 69 Abs. 1 Nr. 2 MinStG vorsieht (vgl. § 69 MinStG Rz. 3 ff.) — ist in § 70 MinStG nicht gegeben.