Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Kein Ausschlussgrund
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Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft ist, dass diese selbst weder OMG, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmentein S. 84 heit ist. Damit gibt das Gesetz eine klare Rangfolge vor, nach der mit Ausnahme einer Geschäftseinheit die zwischengeschaltete Muttergesellschaft die nachrangigste Gesellschaftsform innerhalb einer Unternehmensgruppe annimmt.
Insbesondere können auch Betriebsstätten trotz ihrer Eigenschaft als Geschäftseinheiten keine der Muttergesellschaftsformen nach § 4 Abs. 3 bis 5 MinStG erfüllen. Eigenkapitalbeteiligungen an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die einer Betriebsstätte zuzuordnen sind, werden stattdessen so behandelt, als wären sie dem Stammhaus zuzuordnen.