Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Vorbemerkung
160
Für die globale Mindestbesteuerung wird auf die Konzernrechnungslegung als Ausgangspunkt zurückgegriffen. In § 7 Abs. 21 MinStG werden die Abschlüsse definiert, die als Konzernabschlüsse i.S.d. MinStG anzusehen sind. Anhand dieses Konzernabschlusses ist u.a. zu prüfen, ob die Umsatzschwelle erreicht bzw. überschritten wird, ab der eine Muttergesellschaft unter die Regelungen des MinStG fällt. Ist dies gegeben, bestimmt der Konsolidierungskreis, ob eine Einheit Teil der Unternehmensgruppe ist.
161
Bei der Bestimmung des Nettoergebnisses (Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. -Jahresfehlbetrag) und der erfassten Steuern der einzelnen Geschäftseinheiten verweist das MinStG auf die Konzernrechnungslegung. Der Konzernabschluss als solcher ist unbeachtlich, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG auf das für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleitete und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Ergebnis verweist; dieses darf zudem keine Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen enthalten. Im Ergebnis reichen sog. Reporting Packages, die die ...