Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Begriff
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Nach Abs. 1 sind Gewinne und Verluste, die eine GE aus dem internationalen Seeverkehr erzielt, von der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen. Hiervon umfasst sind neben den Gewinnen und Verlusten aus den in Abs. 2 genannten (Haupt-) Tätigkeiten der GE damit in Verbindung stehende Erträge und Aufwendungen aus anerkannten Neben- und Hilfsgeschäften i.S.d. Abs. 3. Der Begriff des internationalen Seeverkehrs ist weder im Gesetz noch in Art. 17 MinStRL oder Art. 3.3. GloBE-MV definiert. In § 30 MinStG wird dieser Ausdruck synonym verwendet sowohl für die Tätigkeit selbst (vgl. Abs. 1 Satz 1: „Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr“) als auch für das Einsatzgebiet der Schiffe (vgl. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1—6: „Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr“). Dagegen differenziert sowohl Art. 3.3 GloBE-MV als auch Art. 17 MinStRL zwischen „Shipping Income“ (Art. 3.3.1 GloBE-MV) bzw. „Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a MinStRL) einerseits und den synchron zum OECD-MA verwendeten B...