Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Anpassungen (Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 1—5)
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In § 44 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 1—5 MinStG wird die in Rz. 22—29 näher ausgeführte Ausgangsgröße der angefallenen laufenden Steuern um verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert.
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§ 44 Abs. 1 Nr. 1 MinStG erhöht die Ausgangsgröße um die Hinzurechnungen nach § 47 MinStG und kürzt die Ausgangsgröße um die Kürzungen nach § 48 MinStG. Wir verweisen insoweit auf § 47 MinStG Rz. 1 ff., § 48 MinStG Rz. 1 ff.
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§ 44 Abs. 1 Nr. 2 MinStG ergänzt die in § 44 Abs. 1 Halbs. 1 MinStG definierte Ausgangsgröße, welche lediglich laufende gebuchte Steuern berücksichtigt, um latente Steuern. Konkret wird der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern i.S.d. § 50 MinStG hinzugerechnet, der sich aus den gebuchten latenten Steuern nach verschiedenen Anpassungen ermittelt. Wir verweisen insoweit auf § 50 MinStG Rz. 1 ff.
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§ 44 Abs. 1 Nr. 3 MinStG stellt die einzige unmittelbar in § 44 Abs. 1 MinStG definierte Anpassungsvorschrift dar. Grundsätzlich sind in der in § 44 Abs. 1 Halbs. 1 MinStG definierten Ausgangsgröße und auch in dem nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 MinStG hinzugerechneten Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern keine Steuern enthalten, die erfolgsneutral im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigt wurden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 MinStG nimmt von diesem ...