Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Steuerpflicht im Inland
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Ferner verlangt § 8 Abs. 2 Satz 1 MinStG, dass die zwischengeschaltete Muttergesellschaft gem. § 1 MinStG im Inland steuerpflichtig ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der zwischengeschalteten Muttergesellschaft um eine im Inland belegene Einheit handelt. Die inländische Belegenheit bestimmt sich nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 MinStG. Anknüpfungspunkt ist mithin der Ort der Geschäftsleitung, der Gründungsort oder ähnliche Kriterien.