Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Zu berücksichtigende Geschäftseinheiten (Abs. 3 Satz 2)
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Die Aufteilung und Zuordnung des zusätzliche Steuererhöhungsbetrag erfolgt nach Satz 2 nur unter den Geschäftseinheiten, für die sich ein angepasster erfasster Steuerbetrag ergibt, der weniger als null und weniger als der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust der betreffenden Geschäftseinheit multipliziert mit dem Mindeststeuersatz beträgt. Bei dem Verweis in Satz 2 auf einen Mindeststeuer-Gewinn handelt es sich u.E. um einen redaktionellen Fehler, da bei Vorliegen eines Mindeststeuer-Gewinns die Voraussetzungen des § 46 MinStG schon gar nicht erfüllt wären. Eine Zuordnung erfolgt somit nur zu denjenigen Geschäftseinheiten, die einen Mindeststeuer-Verlust und einen Steuerertrag erzielen, der den erwarteten angepassten erfassten Steuerbetrag übersteigt. Der zusätzliche Steuererhöhungsbetrag wird somit — anders als in § 54 Abs. 4 MinStG — verursachungsgerecht zugeordnet.