Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Abzugsverbot für (Finanzierungs-)Aufwendungen (Abs. 1 Satz 1)
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§ 26 Abs. 1 Satz 1 MinStG versagt unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 den Abzug von (Finanzierungs-) Aufwendungen bei der Ermittlung des Mindeststeuergewinns oder -verlusts. Hierdurch soll verhindert werden, dass der effektive Steuersatz (ETR) durch bestimmte Finanzierungsvereinbarungen gemindert wird. Angesprochen sind hierbei die handelsrechtlichen Aufwendungen aus der betroffenen Finanzierung.
Die hochbesteuerte ACo gibt der niedrigbesteuerten BCo ein (hybrides) Darlehen mit einem fremdüblichen Zins i.H.v. 100. Land A behandelt dieses Darlehen steuerlich als Eigenkapital (Zins = steuerfreie Dividende). Im Land B ist der Zinsaufwand bei der BCo grds. voll abzugsfähig.
Schaubild:
Lösung:
ACo:
Für Mindeststeuer-Zwecke handelt es sich um Zinsaufwand und Zinsertrag. Sonach entsteht bei der ACo grds. ein Steuererhöhungsbetrag von 5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Dividende gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a AStG passiver Natur ist. Mithin müsste ggf. noch die Steuer der OMG aufgrund der Hinzurechnungsbesteue...