Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Hinzurechnung bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern des Inhabers, soweit vorherige Minderung der angefallenen erfassten Steuern
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Damit die Rechtsfolge des § 29 Abs. 1 Satz 1 MinStG, die Hinzurechnung von anerkannten Steuervorteilen zu den angepassten erfassten Steuern, erfolgen kann, müssen die anerkannten Steuervorteile vorher oder ursprünglich die angefallenen erfassten Steuern vermindert haben. Die zeitliche Abfolge lässt sich an der Verwendung der Begriffe „angefallene erfasste Steuern“ und „angepasste erfasste Steuern“ erkennen. Mit dem erstgenannten Begriff dürften die gebuchten Steuern gemeint sein, bei denen es sich aber um erfasste Steuern i.S.d. § 45 MinStG handeln muss. Das bedeutet, wurden die anerkannten Steuervorteile unter dem einschlägigen Rechnungslegungsstandard so verbucht, dass diese zu einer Reduzierung des gebuchten Steueraufwands geführt haben, ist diese Reduzierung („soweit“, d.h. nur in Höhe dieser Reduzierung und keine weitergehende Korrektur) bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 29 Abs. 1 Satz 1 MinStG rückgängig zu machen.