Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Bestimmung des Anwendungszeitraums (Abs. 4)
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§ 83 Abs. 4 MinStG definiert, wann der Fünfjahreszeitraum für die Ausnahme von der MinSt beginnt. Abs. 4 differenziert dabei — wie Art. 49 Abs. 4 MinStRL — zwischen der Aussetzung der PES und der Aussetzung der SES: Während der Fünfjahreszeitraum für die Aussetzung der PES für Unternehmensgruppen im Anwendungsbereich des MinStG am beginnt, beginnt er für die SES am . Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 4 MinStRL erwähnt daneben noch explizit den Beginn für die nationale Ergänzungssteuer, die bei einer grds. Anwendung ebenfalls am beginnt.
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Die OECD stellt in der Kommentierung klar, dass es für die Ausnahme von der MinSt nicht auf die konkrete Einführung der MinSt in den Ländern, in denen die Unternehmensgruppe tätig ist, ankommt, sondern auf die erste Anwendbarkeit der SES — wie ausgeführt umfasst Art. 9.3 GloBE-MV nicht die PES — auch wenn einige Länder die Vorschriften ggf. zu einem späteren Zeitpunkt umsetzen sollten. Die MinStRL und das deutsche MinStG setzen die gleiche Logik auch für die Aussetzung der PES und die nationale Ergänzungssteuer um.
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Die Fünfjahresfrist ...