Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Aufbau der Vorschrift
3
§ 74 Abs. 1 MinStG regelt die Tatbestandsvoraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechts für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten.
4
§ 74 Abs. 2 MinStG bestimmt die Rechtsfolgen bei Ausübung des Wahlrechts.
5
§ 74 Abs. 3 MinStG ist eine Vorschrift zur Berücksichtigung von (fiktiven) Ausschüttungen und Mindeststeuer-Verlusten bei der Ermittlung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns.
6
In § 74 Abs. 4 MinStG wird die Ermittlung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns für ein Geschäftsjahr geregelt.
7
§ 74 Abs. 5 MinStG definiert die Begriffe (i) Bezugsjahr, (ii) Bezugszeitraum, (iii) fiktive Ausschüttung und (iv) im Inland anrechenbarer Steueraufschlag für Zwecke des § 74 Abs. 1 bis 4 MinStG.
8
§ 74 Abs. 6 Satz 1 MinStG legt durch den Verweis auf § 77 Abs. 2 MinStG fest, dass das Wahlrecht gem. § 74 MinStG für fünf Geschäftsjahre gilt und sich ohne Widerruf jeweils um fünf Geschäftsjahre verlängert. Ferner bindet der Widerruf für fünf Jahre. § 74 Abs. 6 Satz 2 MinStG regelt die Rechtsfolgen bei Widerruf des Wahlrechts.