Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 62 Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum
(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
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Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr
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Prozentsatz für § 58
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2023
|
10
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2024
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9,8
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2025
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9,6
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2026
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9,4
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2027
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9,2
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2028
|
9,0
|
2029
|
8,2
|
2030
|
7,4
|
2031
|
6,6
|
2032
|
5,8
|
S. 1029
(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
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Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr
|
Prozent... |