Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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B. Korrektur von Unstimmigkeiten (Abs. 1)
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§ 99 Abs. 1 MinStG ermächtigt das BMF, redaktionelle Korrekturen an Gesetzestexten vorzunehmen, falls sich nach dem Gesetzgebungsverfahren redaktionelle Fehler oder fehlerhafte Verweisungen zeigen. Diese erweiterte Bekanntmachungsermächtigung wurde speziell eingeführt, um auf die Komplexitäten und Interaktionen innerhalb des Gesetzes, insbesondere unter den knappen Zeitrahmen des Gesetzgebungsprozesses, zu reagieren. Diese Befugnis beschränkt sich ausdrücklich auf die Korrektur von Paragraphenfolgen und sprachlichen Unstimmigkeiten. Unter solchen Unstimmigkeiten versteht der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung vor allem redaktionelle Fehler und fehlerhafte Verweisungen, was der Klarheit des Gesetzes dient und keine materiellen Änderungen des Regelungsgehalts mit sich bringen darf. Sie erlaubt keine Änderungen am materiellen Regelungsgehalt.