Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Natürliche Personen mit untergeordneter Beteiligung (Abs. 1 Nr. 2)
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Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 MinStG ist eine Kürzung des Mindeststeuer-Gewinns möglich, wenn der Gesellschafter der jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung eine natürliche Person ist und eine Eigenkapitalbeteiligungen hält, die zusammengenommen einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermitteln.
Für Kleinstbeteiligungen sieht der Gesetzgeber damit eine pauschale Kürzung vor. Ein Nachweis über die Steuerlast auf Ebene des Gesellschafters ist damit nicht notwendig. Ziel ist eine Verringerung des Compliance-Aufwands.
Der Gesetzgeber verzichtet bewusst auf die Ansässigkeit des Gesellschafters im selben Steuerhoheitsgebiet wie die oberste Muttergesellschaft. Der Gesetzgeber weicht damit bewusst von der MinStRL und den GloBE-MV ab. Diese Abweichung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie zu einer erheblichen Vereinfachung führt. Natürliche Personen sind heutzutage geografisch mobil, so dass ein fortlaufender Nachweis der Besteuerung, selbst bei nur geringfügigen Beteiligungen, zu einem unverhältnismäßige...