Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Auslegung der OECD
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Fraglich ist, wann eine „angemessene Maßnahme“ i.S.d. § 101 Abs. 3 MinStG gegeben ist. Dies ist weder im OECD Safe Harbour Penalty Relief, noch im MinStG oder in der Begründung zum Mindeststeuergesetz definiert. Der OECD Safe Harbour Penalty Relief verzichtet sogar ausdrücklich darauf zu definieren, was „angemessene Maßnahmen“ sind. Dies soll sich vielmehr aus den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen und Rechtstraditionen ergeben. Da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt ist dieser zu konkretisieren. Ausgangspunkt bilden dafür die Äußerungen auf Ebene der OECD, sowie die Äußerungen des Gesetzgebers. Denn obwohl auf Ebene der OECD von einer abschließenden Definition abgesehen wurde, hat man es sich nicht nehmen lassen, beispielhaft aufzulisten, wann eine angemessene Maßnahme vorliegt.
S. 1462
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Nach Ansicht der OECD sind angemessene Maßnahmen ergriffen worden, wenn das Unternehmen im guten Glauben geeignete Systeme errichtet hat, um die Vorschriften zu verstehen und einzuhalten. Dieses Merkmal ist nach Ansicht der OECD exemplarisch erfüllt, wenn beispielsweise ein Complianc...