Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Einbeziehungsquote bei PES auf Ebene der Muttergesellschaft (Abs. 2 Satz 2)
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Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 MinStG beträgt die Einbeziehungsquote 100 Prozent für den Fall, dass die Muttergesellschaft die PES-Regelungen gegen sich selbst anwendet. Erfasst sind damit die Fälle, in denen die Muttergesellschaft selbst eine niedrig besteuerte Einheit darstellt (Vgl. § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Var. 1, Abs. 3 Satz 1 Var. 1 MinStG). Die Muttergesellschaft gilt für diese Zwecke als zu 100 % an sich selbst beteiligt; die Beteiligungsverhältnisse ihrer Anteilseigner spielen insofern keine Rolle.