Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Ausschluss verbleibender Beschäftigter und materieller Vermögenswerte (Abs. 2 Satz 2)
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Sofern eine Zuordnung von Beschäftigten und materiellen Vermögenswerten einer transparenten Einheit weder an Betriebsstätten (Schritt 1) noch an andere Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet der Gründung der transparenten Einheit erfolgt (Schritt 2), bleiben die verbleibenden Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte bei der Ermittlung der Inlandsquote i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 MinStG unberücksichtigt (Schritt 3). Dieser Ausschluss der verbleibenden Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit basiert auf der Annahme, dass die physische Präsenz im Steuerhoheitsgebiet der Gründung so gering ist, dass von einer Zuweisung eines Steuererhöhungsbetrags abgesehen werden sollte. Daher werden diejenigen Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte zugeordnet werden können, schlicht ausgeschieden und fallen für die Ermittlung der Inlandsquote nicht ins Gewicht.