Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Abgabefrist (Abs. 3 Satz 1)
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§ 75 Abs. 3 Satz 1 und 2 MinStG legt die Frist zur Abgabe des Mindeststeuerberichts fest. Nach Satz 1 beträgt die Frist grundsätzlich 15 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres. Die Definition des hier maßgebenden Geschäftsjahres findet sich in § 7 Abs. 11 i.V.m. Abs. 21 Nr. 4 MinStG.