Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Steueraufwand für ungewisse Steuerrückstellungen (Nr. 4)
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§ 48 Nr. 4 MinStG bestimmt, dass Steueraufwand für ungewisse Steuerrückstellung für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes aus den erfassten Steuern herauszurechnen ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Steueraufwand erst dann für Zwecke der Ermittlung der Mindeststeuer zu berücksichtigen, wenn hinreichend sicher ist, dass dieser Steueraufwand auch tatsächlich geschuldet und letztlich bezahlt wird. Entsprechend sieht das MinStG auch keine endgültige Nichtberücksichtigung von Steueraufwand für ungewisse Steuerrückstellungen vor, sondern erfasst diesen nach § 47 Nr. 3 MinStG zum Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (s. § 47 MinStG Rz. 30 ff.).
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Was als Steueraufwand für ungewisse Steuerrückstellungen qualifiziert, ist im MinStG nicht eigenständig definiert. Nach der Gesetzesbegründung geht es u.a. um Sachverhalte, in denen ein Unternehmen eine Position in einer Steuererklärung vertritt, die nach Prüfung durch die Finanzverwaltung wahrscheinlich keinen Bestand hat und hierfür nach den Rechnungslegungsgrundsätzen eine Rückstellung gebildet wird. In den IFRS wird insofern der Begriff „unce...