Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsfolgen des Abs. 2
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§ 49 Abs. 2 Satz 1 MinStG begrenzt die Zurechnung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 MinStG auf den niedrigeren Betrag des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2.
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§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MinStG begrenzt die Zurechnung auf den Betrag der erfassten Steuern bezogen auf die passiven Erträge i.S.d. § 7 Abs. 25 MinStG. D.h. selbst wenn die Nr. 2 einen höheren Betrag erlauben würde, wird die Zurechnung auf den Betrag an erfassten Steuern begrenzt, der auf die passiven Erträge beim gruppenzugehörigen Gesellschafter anfällt. Dabei ist auch eine Anrechnung der ausländischen Steuer zu berücksichtigen.
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§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MinStG begrenzt die Zurechnung auf den Betrag der passiven Erträge, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerungsregelung oder einer Steuertransparenzregelung einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz (§ 54 Abs. 3 Satz 1 MinStG) für das Steuerhoheitsgebiet, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit auf diese passiven Einkünfte zu entrichtenden erfassten Steuern bestimmt wird. Ergänzungssteuersatz ist nach § 54 Abs. 3 Satz 1 MinStG die positive Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz von 15 % und dem effektiven Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet. D.h. die Zurechnung wird nach oben...