Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Übergangszeitraum
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Der Übergangszeitraum ist in § 84 Abs. 1 MinStG legaldefiniert. Demnach bezieht sich der Übergangszeitraum auf Geschäftsjahre, die am oder vor dem beginnen und vor dem enden. Die Definition stimmt mit der des OECD Safe Harbour Penalty Relief überein. Die vorübergehende Erleichterung soll sowohl den Unternehmen als auch den Finanzverwaltungen ein „soft landing“ hinsichtlich der Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung ermöglichen. Insbesondere soll ausreichend Zeit gegeben werden, um ein Verständnis der Regelungen zu erlangen und die notwendige Datengrundlage zu schaffen.